Kostenerstattung von OkuStim

Bereits 2017 hat ein Landessozialgericht entschieden, dass auf Grundlage des § 2 Abs. 1a SGB V ein Anspruch auf Kostenerstattung für die Behandlung mit der transkornealen Elektrostimulationstherapie unter Verwendung des OkuStim-Systems besteht, wenn sich die Krankheit nahe dem Endstadium und damit der Erblindung befindet, da eine medizinische Therapie derzeit nicht zur Verfügung steht und die Transkorneale Elektrostimulationstherapie eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf bietet (Entscheidung des LSG Rheinland-Pfalz vom 10.11.2017; Az.: L 5 KR 92/17). Diese Entscheidung wurde im Einzelfall auch durch weitere Urteile bestätigt, zuletzt durch das Sozialgericht Stuttgart (Urteil vom 18.06.2019, S 9 KR 1689/18). Mehr erfahren Sie hier.

Zwar ist die TES Therapie mit dem OkuStim System, wie oben bereits beschrieben, bislang noch eine Selbstzahlerleistung. Krankenkassen können allerdings auf Antrag des Patienten im Rahmen einer so genannten Einzelfallprüfung entscheiden, ob sie die Kosten der Verordnung übernehmen und der Patient die gewünschte Leistung erhält. Sollte ein Antrag abgewiesen werden, steht es Patienten frei, Widerspruch einzulegen. Beim Widerspruchsverfahren können sich Betroffene z.B. von der Rechtsberatungsgesellschaft des Deutschen Blinden- und Sehbehindertenverbandes e. V. (DBSV) unterstützen lassen. Für DBSV Mitglieder sowie Mitglieder von Pro Retina, dem DVBS, der DUAG, LMU und dem BEBSK ist die Erstberatung zu rechtlichen Fragen im Zusammenhang mit einer Sehbehinderung oder Blindheit kostenfrei (in den Sprechzeiten der rbm, per Post oder Mail). Im Falle einer Rechtsvertretung sind ab dem 01.01.2023 jedoch geringe Gebühren fällig.

Kontakt:

rbm gemeinnützige GmbH
Rechte behinderter Menschen
Biegenstraße 22
35037 Marburg

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